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Fragen & Antworten
| An wen muss ich mich wenden, wenn ich der Meinung bin, dass meine Tochter / mein Sohn Hilfe braucht? |
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Die jungen Menschen, die in unserer Einrichtung gefördert werden, haben in der Regel eine Vorgeschichte, in der ein Jugendamt, ein Sozialamt, eine Psychiatrie oder Gesundheitsamt einbezogen sind. Außerdem weisen diagnostische Einschätzungen (z.B. Sozialhygienische Stellungnahme, psychologisches Gutachten) darauf hin, dass nur eine intensive Förderung in einem geschützen Umfeld geeignet ist, weitere Gefährdungen zu verhindern und eine gezielte Förderung aufzubauen. Wenn der Betroffende den Weg einer "Fremdunterbringung" gehen will und Sie ihn dabei unterstützen wollen, ist eine direkte Einbeziehung aller am Prozeß Beteiligten angeraten, damit das Ziel erreicht werden kann. In der Regel wird vom zuständigen Amt eine regionale Unterbringung favorisiert. Für bestimmte Problemstellungen stehen aber oftmals in der Region keine adäquate Hilfeeinrichtungen zur Verfügung, so dass wir als privater Träger mit unserem speziellen Leistungsangebot unsere Hilfe bundesweit anbieten können. Eine Aufnahme in unserer Einrichtung kann erst erfolgen, wenn von einem Amt die Zuständigkeit für den Betroffenen erklärt wird und eine schriftliche Kostenzusage vorliegt.
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| Wie werde ich als Elternteil in die Arbeit der Einrichtung eingebunden? |
Vor dem Hintergrund der Altersstruktur der zu fördernden jungen Menschen in unserer Einrichtung weiten wir den Begriff Elternarbeit auf alle entsprechend der individuellen Beziehungskonstellation wichtigen Betreuungspersonen (z.B leibliche Eltern, Geschwister, gesetzl. Betreuer) aus, die maßgeblich der jeweiligen Lebenswelt des jungen Menschen zuzuordnen sind. Somit orientieren wir uns an den Problemen, die die jungen Menschen im Wechselspiel zwischen den einzelnen Akteuren erleben und suchen die Lösung in der Vermittlung und Klärung der Beziehungen und Lebensverhältnisse. Die Einbindung der Bezugspersonen in den Hilfeprozess wird in unserer Einrichtung durchgeführt durch die Pädagogen in den Wohngruppen und auf Gruppenleiterebene sowie durch den Psychologischen Dienst.
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| Welche Kosten trage ich als Elternteil? |
Die gesamten Kosten für die Unterbringung (Entgelt) in unserer Einrichtung werden von der Entsendestelle (Kostenzusage) getragen. An der Unterbringungsmassnahme werden die Eltern (Sorgeberechtigten) im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell beteiligt. Die finanzielle Beteiligung ist somit abhängig von den Einnahmen der Eltern. Es wird empfohlen sich vor einer Aufnahme in unserer Einrichtung vom Amt über den Kostenbeitrag informieren zu lassen. Bei geringem Einkommen kann im Einzelfall von einer Heranziehung zu den Kosten abgesehen werden.
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| Wie kann ich mich als Elternteil bei der Wahl der Einrichtung einbringen? |
Bei der Auswahl der Hilfemaßnahme werden Entscheidungen getroffen, die über einen längeren Zeitraum tragen sollen und an denen der junge Mensch und die Sorgeberechtigten eng zu beteiligen sind (Wunsch und Wahlrecht § 5 SGBVIII). Der Weg zu einer adäquateren Hilfe ist für die Sorgeberechtigten und für den Hilfebedürftigen meist lang und beschwerlich und nicht jedem Wunsch kann aus Sicht einer Behörde entsprochen werden. Die Vergleichbarkeit der angebotenen Leistung steht in der Abwägung bei der Suche einer geeigneten Einrichtung im Vordergrund. Für Kostenträger, denen wir noch unbekannt sind, kann unsere Leistungsbeschreibung hilfreich sein, eine im Sinne des jungen Menschen richtige Entscheidung zu treffen. Im Falle eines Konfliktes mit den Ämtern kann möglicherweise eine Beratung über Rechte und Pflichten bzw. Ermessensspielräume sinnvoll sein.
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| Was kann der gesetzliche Betreuer für mich entscheiden? |
Wenn das Vormundschaftsgericht einen gesetzlichen Betreuer für junge Volljährige auf Antrag bestellt, wägt es ab, in welchen Lebensbereichen eine Unterstützung erforderlich ist. Diese Aufgabenkreise sind hauptsächlich die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten und die Aufenthaltsbestimmung. Unter Vermögenssorge werden finanzielle Angelegenheiten wie u.a. die Antragstellung auf Sozialleistungen, die Verwaltung von Giro- und Sparkonten oder die Schuldenregulierung verstanden. Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten bleibt bestehen. Der Betreuer muss den Betreuten bei allen Regelungen so weit wie möglich beteiligen und darauf achten, dass er eigenes Geld zur Verfügung hat. Im Bereich der Gesundheitsfürsorge klärt der Betreuer u.a. die Arztwahl und die Veranlassung von Vorsorgeuntersuchungen. Ferner muss er seine Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen und Operationen geben. In Absprache und unter Beteiligung des jungen Menschen kann der Betreuer im Rahmen der Aufenthaltsbestimmung den Lebensmittelpunkt des Betreuten festlegen. Nicht geregelt wird vom Betreuer, an welchen Ausflügen der Betreute teilnehmen kann oder ob er am Wochenende seine Freundin besuchen darf. Der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten beinhaltet den Erhalt und die Auflösung einer Wohnung und oder das Anfechten einer Räumungsklage.
Der Betreuer sollte nicht als Bevormundung gesehen werden, sondern als Hilfe und Ratgeber bei komplexen Fragestellungen. Kann der junge Mensch seine Angelegenheiten wieder alleine regeln, so wird die Betreuung auf Antrag beendet.
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