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Fragen & Antworten
| Welche Kosten fallen bei der Jugendhilfemaßnahme an? |
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Die Kosten für eine Jugendhilfemaßnahme werden nach §§ 78a ff. SGB VIII i.V.m. dem Niedersächsischen Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe nach einem vorgegebenden Kriterienkatalog festgelegt. Grundlage der Festlegung des Entgeltes sind die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen und der Qualitätsstandard der Einrichtung. Unser Angebot "Jugendhilfe aus einer Hand" bietet Leistungen in den Bereichen Pädagogik, Ausbildung und Therapie mit einem einheitlichen Gesamtentgeltsatz an, in dem alles enthalten ist (genaueres finden Sie in unserer Leistungsbeschreibung).
Aktuelle Entgeltsätze
(Vereinbarung für den Zeitraum 01.02.2009 bis 31.01.2011)
Entgeltsatz - Monat - 100%: 5225,30 €
Entgeltsatz - Tag : 171,77 €
Fachleistungsstunde : 45,61 €
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| Kann ein Sozialhilfeträger/Sozialamt unsere Einrichtung belegen? |
Aufgrund der eingerichteten Angebote in den Bereichen Pädagogik, Ausbildung und Therapie und der inzwischen fünfzehnjährigen Erfahrung sind wir in der Lage, Eingliederungshilfen auch über die Volljährigkeit hinaus durchzuführen. Für den Bereich des Sozialgesetzbuches VIII Kinder- und Jugendhilfe verfügen wir über eine detaillierte Leistungs- und Entgeltvereinbarung. Auch für den Bereich des Sozialgesetzbuches XII Leistungen der Eingliederungshilfe - § 53, 54 bieten wir Betreuungen an. Dazu ist es erforderlich, dass der sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe sich über den Weg der Einzelvereinbarung den Regelungen unserer Entgelt- und Leistungsvereinbarung anschließt. Hierzu liegt eine Ausnahmegenehmigung vom Landesjugendamt vor. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis bewährt.
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